Bei der Verordnung von Heilmitteln sind vom Arzt insbesondere die Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu beachten. Eine Heilmittelverordnung ist fehlerhaft, wenn sie nicht heilmittelrichtlinienkonform ausgestellt worden ist.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt aus §§ 2 IV, 12 I 2 i.V.m. § 73 II Nr. 7 SGB V, dass der Heilmittelerbringer den Inhalt der ärztlichen Verordnung insoweit prüfen muss, als er Leistungen zulasten der Krankenkassen nur erbringen darf auf Basis einer gültigen Verordnung mit den für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben. Diese grundsätzliche Überprüfungspflicht ergibt sich auch aus den Heilmittelrichtlinien. Die Bindung der Heilmittelerbringer an diese Richtlinien regelt explizit § 91 Abs. 6 SGB V in der ab 1.7.2008 geltenden Fassung.

Wir bitten daher um eine richtlinienkonforme Verordnung. Bei etwaigen Fragen können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen.

Heilmittelrichtlinien

Logopädische Praxis

Kristin Körner GbR

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